Satzung und Datenschutzordnung

FÖRDERVEREIN DER PHILIPP-REIS-SCHULE FRIEDRICHSDORF/TS. e.V.

SATZUNG IN DER FASSUNG VOM 04.03.2020

  1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Philipp-Reis-Schule Friedrichsdorf/Taunus e. V.

Er hat seinen Sitz in Friedrichsdorf/Taunus.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der die Philipp-Reis-Schule besuchenden Schüler/Innen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und der Weitergabe an die Philipp-Reis-Schule im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Diese Mittel sind von der Philipp-Reis-Schule für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich Erziehung und Bildung zu verwenden.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  1. Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt

§4

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die gemeinnützige Arbeit des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand.

§5

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Zuwendungen und Spenden für die in § 2 beschriebenen Zwecke sind erwünscht.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch Austritt (siehe § 7)
  2. b) durch Ausschluss (siehe § 8)
  3. c) durch Tod

§7

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Diese Mitteilung muss bis zum 30. November eines Jahres mit Wirkung ab folgendem Geschäftsjahr bei dem Vorstand eingegangen sein.

§8

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückstands auszuschließen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes muss einstimmig sein. Das betroffene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Aufhebungs- oder Bestätigungsbeschluss zu fassen hat.

  1. Die Organe des Vereins

§9

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§10

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

Der Vorstand soll bestehen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • und nach Möglichkeit drei Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes. Er wird im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Vorsitzender und Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer statt.

Der Vorstand kann sich zu Erleichterung der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.

§11

Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der Gesamtvorstand. Er soll sich durch geeignete Maßnahmen über die Zweckmäßigkeit der Verwendung informieren, insbesondere durch Anhörung des Schulleiters und des Vorsitzenden des Schulelternbeirates bzw. deren Vertreter.

§12

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters und des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
  1. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§14

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten.

§15

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen des Vereins und des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfalls durch das älteste Mitglied des Vorstandes vertreten.

§16

Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

§17

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung jeweils mit einer Frist von acht Tagen durch Bekanntgabe auf der Internetseite der Philipp-Reis-Schule (www.philipp-reis-schule.de/kalender) und per Aushang in der Philipp-Reis-Schule ein.
  2. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
  • In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Die Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern, wenn mindestens 20 % der Mitgliedschaft dies schriftlich beantragen.
  • In den Versammlungen des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§18

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens vor Versammlungsbeginn einzureichen.

§19

Über jede Mitglieder- und Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer oder seinem Vertreter zu führen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll in kurzer und übersichtlicher Form enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Anzahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung
  • die Tagesordnung
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
  • die gestellten Anträge (nicht deren Begründung)
  • die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen
  • die Art der Abstimmung und das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis.

§20

Der Vorstand hat das Recht, aus besonderen Anlässen der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung bestätigt die jeweiligen Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§21

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen hat. Vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister hat der Beschluss nicht nur nach außen, sondern auch im Verhältnis nach innen keine Wirkung.

§22

Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern einen Monat vor der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Die Auflösung kann nur aufgrund eines Beschlusses, der unter gleichen Abstimmungsbedingungen wie sie § 21 vorschreibt, zustande gekommen ist, erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dann an den Haushaltsausschuss der Philipp-Reis-Schule, 61381 Friedrichsdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Anlage

Datenschutzordnung

Die Neufassung dieser Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 20.03.2019

Friedrichsdorf, den 04. März 2020